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Satzung des Fördervereins Kindergarten St. Martin e.V.

Die Satzung kann hier ausführlich nachgelesen oder als PDF heruntergeladen werden:
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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Martin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen des Kindergartens St. Martin, zur Unterstützung seiner pädagogischen Arbeit.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Sach- und Geldspenden sowie der Verwendung der Mitgliederbeiträge im Sinne der Satzung.
  3. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Er sowie seine Mitglieder sind im Rahmen des Vereins selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die mit den Zwecken des Vereins unvereinbar sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Mitgliedsbeiträge

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Zur Aufnahme durch den Vorstand erhält jedes Mitglied die jeweils gültige Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch eine Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Kündigung für das folgende Jahr erfolgen. Er wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam (vgl. Pkt. 4).
    b. durch Ableben einer natürlichen Person.
    c. bei juristischen Personenvereinigungen mit deren Auflösung.
    d. durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenden Aufwendungen sind durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden oder aus sonstigen Einnahmen zu decken.
  4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im ersten Quartal fällig und möglichst im Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Für das Jahr des Eintritts oder Ausscheidens ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

§ 5 Organ des Vereins Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, bevorzugt im 4.Quartal zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ist den Mitgliedern die Einladung zur
    - ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mindestens 3 Wochen, zur
    - außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher zu übersenden.
    Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung maßgebend.
  3. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich, spätestens 1 Woche vor der MV bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die MV.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Sie wählt die Vorstandsmitglieder.
    - Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
    - Sie trifft die grundlegenden, inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele des Vereins.
    - Sie legt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest.
    - Sie nimmt den Bericht der Kassenführerin/des Kassenführers entgegen und erteilt Entlastung.
    - Sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und neben dem Vorstand mindestens 3 weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei MV festgestellt und im Protokoll festgehalten.
    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden es verlangt bzw. beantragt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Ist eine Mitgliederversammlung, bei der die Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Versammlung kann dann über Satzungsänderungen entscheiden, ohne dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend ist.
  6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von 2 Vorsandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3.Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Jedes Vorstandmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis. Der 3. Vorsitzende übt zugleich das Amt des Kassenführers aus.
    Zur Durchführung der Vereinszwecke wird der Vorstand erweitert durch eine Vertreterin der päd. Einrichtung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die 3 Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte, er hat folgende Aufgaben:
    a. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung.
    b. Er stellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss auf.
    c. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Bankvollmacht erhalten 3 Mitglieder des Vorstandes.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung geschehen.
    Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Ist eine Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Versammlung kann dann über die Auflösung des Vereins entscheiden, ohne dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Erlangen, den 20.10.2005